Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen
GrundWertVO NRW§ 2 Behörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/2#abs-1 (1) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte nehmen die Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung wahr. Sie bedienen sich dabei jeweils einer eigenen Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/2#abs-2 (2) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sind nach § 192 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, bei der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen selbstständig und unabhängig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/2#abs-3 (3) Rechtsträger der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 vertritt das Land als Rechtsträger des Gutachterausschusses. Die Bezirksregierung, bei der die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses eingerichtet ist, vertritt das Land als Rechtsträger des Oberen Gutachterausschusses.